Pflegegrad 4: Pflegegeld, Kombinationsleistung & Co. – So nutzen Sie Ihre finanziellen und pflegerischen Möglichkeiten
Pflegegrad 4 bedeutet für Betroffene und Angehörige eine erhebliche Belastung, bietet aber auch umfangreiche Leistungen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen praxisnah, welche Geld- und Sachleistungen Ihnen zustehen, wie Sie die Kombinationsleistung optimal einsetzen und welche weiteren Hilfen Ihnen den Pflegealltag erleichtern. Von der Höhe des Pflegegeldes bis zu speziellen Hilfsmitteln – hier erhalten Sie einen klaren Überblick.
Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 4 und wer erhält es?
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung, die Sie direkt erhalten, wenn Sie die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Bekannte sicherstellen. Für Pflegegrad 4 beträgt das Pflegegeld im Jahr 2025 624 Euro monatlich. Die Auszahlung erfolgt immer rückwirkend für den Vormonat. Wichtig: Das Pflegegeld ist zweckgebunden, aber Sie müssen keine Quittungen vorlegen. Die Pflegekasse prüft jedoch regelmäßig durch einen Beratungseinsatz, ob die Pflege angemessen ist. Der Anspruch besteht für alle Versicherten der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung.
Das Pflegegeld bietet Ihnen Flexibilität: Sie können es für Betreuungsleistungen, kleine Anschaffungen oder sogar als Anerkennung für pflegende Angehörige verwenden. Bedenken Sie jedoch: Das Pflegegeld ist geringer als der Sachleistungsbetrag (1.684 Euro bei Pflegegrad 4). Wer die Pflege allein durch Angehörige stemmt, sollte prüfen, ob eine Kombination mit ambulanten Pflegediensten sinnvoll ist.
Kombinationsleistung bei Pflegegrad 4: Wie funktioniert die Teilung?
Die Kombinationsleistung erlaubt Ihnen, sowohl Pflegegeld als auch Sachleistungen (ambulante Pflege durch einen Dienst) zu beziehen. Sie teilen den Sachleistungsbetrag (1.684 Euro) anteilig auf: Für jeden Euro Sachleistung, den Sie nutzen, wird das Pflegegeld proportional gekürzt. Ein Beispiel: Nehmen Sie 842 Euro Sachleistung in Anspruch (also 50 % des Höchstbetrags), erhalten Sie 50 % des Pflegegeldes – also 312 Euro (50 % von 624 Euro). Der Rest des Pflegegeldes bleibt Ihnen erhalten.
Diese Kombination ist ideal, wenn Sie bestimmte Aufgaben wie Körperpflege oder Wundversorgung einem Profi überlassen möchten, aber weiterhin viel selbst oder durch Angehörige pflegen. Achten Sie darauf, den monatlichen Sachleistungsbetrag nicht zu überschreiten, sonst entfällt das Pflegegeld komplett. Ein Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Pflegedienst eine Aufstellung der erbrachten Leistungen geben, bevor Sie den Monat beenden.
Weitere Details zur Antragstellung und Begutachtung finden Sie in unserem Artikel Pflegegrad 4: Antrag und Begutachtung durch den MDK.

Welche Sachleistungen (ambulante Pflege) stehen mir bei Pflegegrad 4 zu?
Der Sachleistungsbetrag für Pflegegrad 4 beträgt 1.684 Euro monatlich. Dieser Betrag deckt Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes ab, wie Grundpflege (Waschen, Anziehen, Lagern), hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen) und Behandlungspflege (Medikamentengabe, Wundversorgung). Beachten Sie: Nicht alle Leistungen eines Pflegedienstes sind über diesen Betrag abrechenbar – Betreuungs- und Entlastungsleistungen (wie der Entlastungsbetrag) sind separat zu beantragen.
Die Sachleistung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Sie müssen nichts vorstrecken. Wichtig ist, dass der Pflegedienst einen gültigen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse hat. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, welche Leistungen genau im Leistungskatalog enthalten sind. Oft sind bestimmte Tätigkeiten wie die hauswirtschaftliche Versorgung nur begrenzt im Budget enthalten.
Hilfe bei der Abgrenzung von Pflegegrad 3 zu 4 erhalten Sie in unserem Ratgeber Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 3? Entscheidungshilfe.
Gibt es zusätzliche Leistungen wie den Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege?
Ja, neben Pflegegeld und Sachleistungen gibt es mehrere wichtige Zusatzleistungen bei Pflegegrad 4:
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, zweckgebunden für Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuungsdienste oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser Betrag muss nicht beantragt werden, er wird automatisch gutgeschrieben.
- Verhinderungspflege: Bis zu 1.685 Euro jährlich für eine bis zu 6-wöchige Vertretung durch Angehörige, Nachbarn oder professionelle Dienste. Voraussetzung: Sie waren vorher selbst pflegend tätig.
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich für eine stationäre Unterbringung (z.B. nach Krankenhausaufenthalt). Kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden.
- Tages- und Nachtpflege: 1.684 Euro monatlich – die Kosten für teilstationäre Pflege können vollständig aus dem Sachleistungsbetrag finanziert werden.
Praktisch: Der Entlastungsbetrag ist nicht an den Pflegegrad 4 gebunden, sondern wird bei allen Pflegegraden mit 131 Euro gezahlt. Sie können ihn auch ansparen, wenn er nicht verbraucht wird, allerdings nur bis zum Jahresende. Für weiterführende Informationen lesen Sie unseren Beitrag Pflegegrad 4: Entlastung für pflegende Angehörige.
| Leistungsart | Betrag bei Pflegegrad 4 (2025) |
|---|---|
| Pflegegeld (Hauspflege durch Angehörige) | 624 € monatlich |
| Sachleistung (ambulante Pflege) | 1.684 € monatlich |
| Kombinationsleistung | Anteiliger Bezug beider Beträge |
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich |
| Verhinderungspflege | bis 1.685 € jährlich |
| Kurzzeitpflege | bis 1.774 € jährlich |
| Tages-/Nachtpflege | max. 1.684 € monatlich |
Welche Hilfsmittel und Pflegebetten kann ich beantragen?
Zusätzlich zu den Geldleistungen haben Sie bei Pflegegrad 4 Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die den Alltag erleichtern oder die Pflege unterstützen. Dazu gehören technische Hilfsmittel wie Pflegebetten (elektrisch verstellbar, inklusive Matratze), Pflegebettzubehör (Seitengitter, Aufrichter), aber auch Verbrauchsmittel wie Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Kostenübernahme variiert: Für Verbrauchsmittel ist ein monatlicher Höchstbetrag von 42 Euro vorgesehen. Pflegebetten werden als Leihgabe oder Zuschuss bewilligt – der Eigenanteil kann bis zu 10 % betragen, maximal 25 Euro.
Beantragen Sie Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse. Ein Rezept vom Arzt ist nicht immer nötig, aber oft hilfreich. Achten Sie darauf, dass spezielle Hilfsmittel wie ein Pflegebett eine ärztliche Verordnung erfordern. Viele Sanitätshäuser beraten auch bei der Beantragung. Mehr Details zu Hilfsmitteln finden Sie in unserem Artikel Pflegegrad 4: Spezielle Hilfsmittel und Pflegebetten.
Was sagen betroffene Pflegepersonen zu diesen Leistungen?
Viele Pflegende Angehörige beschreiben die Leistungen als hilfreich, aber komplex. Eine typische Rückmeldung: „Das Pflegegeld allein reicht nicht, um die Pflege zu stemmen, aber die Kombination mit einem Pflegedienst hat uns enorm entlastet. Die Sachleistung deckt zumindest die Grundpflege ab, und der Entlastungsbetrag wird für einen wöchentlichen Hausbesuch einer Betreuungskraft genutzt.“
Ein anderer Nutzer berichtet: „Die Tagespflege war ein Gamechanger für meine Mutter. Sie ist tagsüber versorgt, und ich kann arbeiten. Die Kosten werden fast komplett vom Sachleistungsbetrag übernommen. Allerdings muss man die Anträge genau stellen – sonst verliert man Geld.“ Viele empfehlen, frühzeitig eine Beratung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Anspruch zu nehmen, um keine Leistung zu verpassen.
Ein weiterer häufiger Punkt: „Das Pflegegeld ist zwar da, aber die Bürokratie ist mühsam. Die Beratungseinsätze sind meist unkompliziert, aber man muss immer die Abrechnungen für die Kombinationsleistung parat haben.“ Insgesamt zeigt sich: Die Leistungen sind gut, wenn man sie kennt und richtig nutzt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich bei Pflegegrad 4 auf Pflegegeld und Sachleistung gleichzeitig verzichten?
Nein, der Verzicht ist nicht möglich. Wenn Sie keine der regulären Leistungen nutzen, steht Ihnen nur der Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Ein kompletter Verzicht auf Leistungen ist unüblich – Sie sollten immer mindestens das Pflegegeld beantragen, da es ohne Nachweise ausgezahlt wird.
Wie oft muss ich den Beratungseinsatz nachweisen?
Bei Pflegegrad 4 müssen Sie mindestens einmal pro Halbjahr eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine vergleichbare Einrichtung nachweisen. Der Nachweis ist Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Pflegegeldes. Die Kosten des Einsatzes übernimmt die Pflegekasse.
Wird das Pflegegeld auf das Einkommen angerechnet?
Nein, das Pflegegeld ist kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer. Es wird weder auf das Kindergeld noch auf Sozialleistungen wie Grundsicherung angerechnet (Ausnahme: Es kann als Einkommen bei der Hilfe zur Pflege gewertet werden). Auch auf Hartz IV wird es nicht angerechnet.
Was passiert mit nicht genutztem Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt und kann frei verwendet werden. Ein Ansparen über mehrere Monate ist möglich – es fällt nicht zurück an die Kasse. Allerdings müssen Sie weiterhin die Beratungseinsätze nachweisen, sonst kann die Zahlung eingestellt werden.
Kann ich die Kombinationsleistung auch nachträglich noch ändern?
Ja, Sie können zu Beginn eines jeden Monats entscheiden, ob Sie mehr Sachleistung oder mehr Pflegegeld nutzen möchten. Teilen Sie der Pflegekasse den gewünschten Verteilungsgrad schriftlich mit. Achten Sie darauf, dass die Änderung erst zum kommenden Monat wirksam wird.
Welche Technologien helfen bei der Pflege zu Hause?
Es gibt viele technische Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern: Pflegebetten mit Motoren, elektrische Aufrichter, Notrufsysteme oder moderne Kommunikationshilfen. Auch Pflege-Apps zur Dokumentation oder zur Erinnerung an Medikamente sind sinnvoll. Für einen Überblick lesen Sie unseren Artikel Pflegegrad 4: Technologie im Pflegealltag nutzen.




